Category: FAQAllgemein

Voraussetzung für den Erwerb des Zertifikats ist die Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologinnen/en beim Bundesministerium für Gesundheit (§28 PG 2013, BGBl. Nr. 182/2013). Ab dem Eintragungsdatum kann die Weiterbildung Klinische Neuropsychologie beginnen. Deshalb können auch die Bestätigungen erst ab diesem Datum anerkannt werden. Das Abschlusszertifikat kann zur Eintragung der Spezialisierung Klinische Neuropsychologie in die o. g. Liste laut § 29 PG 2013 eingereicht werden.

Category: FAQAllgemein

Berufsangehörige haben dem BMG binnen einem Monat jede Änderung der eingetragenen Daten (Name, Berufssitz, Dienstort, Zustelladresse, Unterbrechung der Berufsausübung, wenn sie voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird, Wiederaufnahme der Berufsausübung, dauernder Verzicht auf die Berufsausübung) schriftlich mitzuteilen. Darunter fällt auch die Unterbrechung der Berufsausübung aufgrund von Karenz . Die Nichtmeldung steht unter Verwaltungsstrafandrohung.

Category: FAQAllgemein

Für alle Klinischen Psychologinnen/en gilt, dass sie auch weiterhin alle Methoden anwenden dürfen, die zum Berufsbild gehören und in denen sie nachweislich ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben. Das bedeutet, dass keine Berufskolleginnen/en ausgeschlossen werden, sondern durch die Spezialisierung viel mehr die besonderen Fachkenntnisse hervorgehoben werden sollen, sodass Klientinnen/en und Patientinnen/en auf ein weiteres Qualitätskriterium bei ihren Entscheidungen zur Auswahl von passenden Kolleginnen/en haben.

Category: FAQAllgemein

Den Nachweis von einer mehrjährigen beruflichen schwerpunktspezifischen Tätigkeit und eines zumindest 120 Einheiten umfassenden Weiterbildungscurriculums (vgl. § 29 PG 2013). Diesen Nachweis erhalten Sie mit dem Abschlusszertifikat des Weiterbildungscurriculums Klinische Neuropsychologie der GNPÖ in Kooperation mit dem BÖP.

Category: FAQAllgemein

Bei einer Berufsunterbrechung von mehr als einem Jahr (bis maximal fünf Jahre), sind 30 Fortbildungseinheiten innerhalb des letzten Jahres vor der Wiederaufnahme der Berufsausübung nachzuweisen. Bei einer Berufsunterbrechung von länger als fünf Jahren, sind 60 Fortbildungseinheiten innerhalb des letzten Jahres vor der Wiederaufnahme der Berufsausübung zu absolvieren und nachzuweisen.

Category: FAQAllgemein

Absolventinnen/en welche das Zertifikat (Weiterbildungscurriculum Klinische Neuropsychologie der GNPÖ in Kooperation mit dem BÖP) ab Jänner 2017 erhalten, können ihr Zertifikat beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (BMGF) unter ipp.office@bmgf.gv.at einreichen und werden eingetragen.

Absolventinnen/en welche das Zertifikat (Weiterbildungscurriculum Klinische Neuropsychologie der GNPÖ in Kooperation mit dem BÖP) vor Jänner 2017 ausgestellt bekommen haben, müssen zusätzlich ein weiteres Praxisjahr (Vollzeitäquivalent) in Form einer Bestätigung durch die/den Arbeitgeber/in beim BMGF unter ipp.office@bmgf.gv.at einreichen. Dies ist deshalb notwendig, da das Weiterbildungscurriculum der GNPÖ erst zu einem späteren Zeitpunkt (01.07.2016) gem. PG 2013 auf die erforderlichen zwei Praxisjahre umgestellt werden konnte.

Category: FAQAllgemein

Nach dem Namen sind der Berufstitel und der Spezialisierungsbereich anzuführen, sofern die Listeneintragungen beim Bundesministerium für Gesundheit bereits erfolgt sind: Mag. Max Mustermann, Klinischer Psychologe (Klinische Neuropsychologie). Ein Zuwiderhandeln könnte mit einer Verwaltungsstrafe geahndet werden.

Category: FAQAllgemein

Auf der Homepage des Bundesministerium für Gesundheit sind weitere Informationen erhältlich:
http://www.bmgf.gv.at/cms/home/attachments/7/2/3/CH1002/CMS1415711027410/eintragung_spezialisierungen_kgp.pdf

Allgemein

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Voraussetzung für den Erwerb des Zertifikats ist die Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologinnen/en beim Bundesministerium für Gesundheit (§28 PG 2013, BGBl. Nr. 182/2013). Ab dem Eintragungsdatum kann die Weiterbildung Klinische Neuropsychologie beginnen. Deshalb können auch die Bestätigungen erst ab diesem Datum anerkannt werden. Das Abschlusszertifikat kann zur Eintragung der Spezialisierung Klinische Neuropsychologie in die o. g. Liste laut § 29 PG 2013 eingereicht werden.

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Berufsangehörige haben dem BMG binnen einem Monat jede Änderung der eingetragenen Daten (Name, Berufssitz, Dienstort, Zustelladresse, Unterbrechung der Berufsausübung, wenn sie voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird, Wiederaufnahme der Berufsausübung, dauernder Verzicht auf die Berufsausübung) schriftlich mitzuteilen. Darunter fällt auch die Unterbrechung der Berufsausübung aufgrund von Karenz . Die Nichtmeldung steht unter Verwaltungsstrafandrohung.

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Für alle Klinischen Psychologinnen/en gilt, dass sie auch weiterhin alle Methoden anwenden dürfen, die zum Berufsbild gehören und in denen sie nachweislich ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben. Das bedeutet, dass keine Berufskolleginnen/en ausgeschlossen werden, sondern durch die Spezialisierung viel mehr die besonderen Fachkenntnisse hervorgehoben werden sollen, sodass Klientinnen/en und Patientinnen/en auf ein weiteres Qualitätskriterium bei ihren Entscheidungen zur Auswahl von passenden Kolleginnen/en haben.

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Den Nachweis von einer mehrjährigen beruflichen schwerpunktspezifischen Tätigkeit und eines zumindest 120 Einheiten umfassenden Weiterbildungscurriculums (vgl. § 29 PG 2013). Diesen Nachweis erhalten Sie mit dem Abschlusszertifikat des Weiterbildungscurriculums Klinische Neuropsychologie der GNPÖ in Kooperation mit dem BÖP.

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Bei einer Berufsunterbrechung von mehr als einem Jahr (bis maximal fünf Jahre), sind 30 Fortbildungseinheiten innerhalb des letzten Jahres vor der Wiederaufnahme der Berufsausübung nachzuweisen. Bei einer Berufsunterbrechung von länger als fünf Jahren, sind 60 Fortbildungseinheiten innerhalb des letzten Jahres vor der Wiederaufnahme der Berufsausübung zu absolvieren und nachzuweisen.

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Absolventinnen/en welche das Zertifikat (Weiterbildungscurriculum Klinische Neuropsychologie der GNPÖ in Kooperation mit dem BÖP) ab Jänner 2017 erhalten, können ihr Zertifikat beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (BMGF) unter ipp.office@bmgf.gv.at einreichen und werden eingetragen.

Absolventinnen/en welche das Zertifikat (Weiterbildungscurriculum Klinische Neuropsychologie der GNPÖ in Kooperation mit dem BÖP) vor Jänner 2017 ausgestellt bekommen haben, müssen zusätzlich ein weiteres Praxisjahr (Vollzeitäquivalent) in Form einer Bestätigung durch die/den Arbeitgeber/in beim BMGF unter ipp.office@bmgf.gv.at einreichen. Dies ist deshalb notwendig, da das Weiterbildungscurriculum der GNPÖ erst zu einem späteren Zeitpunkt (01.07.2016) gem. PG 2013 auf die erforderlichen zwei Praxisjahre umgestellt werden konnte.

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Nach dem Namen sind der Berufstitel und der Spezialisierungsbereich anzuführen, sofern die Listeneintragungen beim Bundesministerium für Gesundheit bereits erfolgt sind: Mag. Max Mustermann, Klinischer Psychologe (Klinische Neuropsychologie). Ein Zuwiderhandeln könnte mit einer Verwaltungsstrafe geahndet werden.

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Auf der Homepage des Bundesministerium für Gesundheit sind weitere Informationen erhältlich:
http://www.bmgf.gv.at/cms/home/attachments/7/2/3/CH1002/CMS1415711027410/eintragung_spezialisierungen_kgp.pdf

Fortbildungen

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Voraussetzung für den Erwerb des Zertifikats ist die Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologinnen/en beim Bundesministerium für Gesundheit (§28 PG 2013, BGBl. Nr. 182/2013). Ab dem Eintragungsdatum kann die Weiterbildung Klinische Neuropsychologie beginnen. Deshalb können auch die Bestätigungen erst ab diesem Datum anerkannt werden. Das Abschlusszertifikat kann zur Eintragung der Spezialisierung Klinische Neuropsychologie in die o. g. Liste laut § 29 PG 2013 eingereicht werden.

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Berufsangehörige haben dem BMG binnen einem Monat jede Änderung der eingetragenen Daten (Name, Berufssitz, Dienstort, Zustelladresse, Unterbrechung der Berufsausübung, wenn sie voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird, Wiederaufnahme der Berufsausübung, dauernder Verzicht auf die Berufsausübung) schriftlich mitzuteilen. Darunter fällt auch die Unterbrechung der Berufsausübung aufgrund von Karenz . Die Nichtmeldung steht unter Verwaltungsstrafandrohung.

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Für alle Klinischen Psychologinnen/en gilt, dass sie auch weiterhin alle Methoden anwenden dürfen, die zum Berufsbild gehören und in denen sie nachweislich ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben. Das bedeutet, dass keine Berufskolleginnen/en ausgeschlossen werden, sondern durch die Spezialisierung viel mehr die besonderen Fachkenntnisse hervorgehoben werden sollen, sodass Klientinnen/en und Patientinnen/en auf ein weiteres Qualitätskriterium bei ihren Entscheidungen zur Auswahl von passenden Kolleginnen/en haben.

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Den Nachweis von einer mehrjährigen beruflichen schwerpunktspezifischen Tätigkeit und eines zumindest 120 Einheiten umfassenden Weiterbildungscurriculums (vgl. § 29 PG 2013). Diesen Nachweis erhalten Sie mit dem Abschlusszertifikat des Weiterbildungscurriculums Klinische Neuropsychologie der GNPÖ in Kooperation mit dem BÖP.

Category: FAQAllgemein

Bei einer Berufsunterbrechung von mehr als einem Jahr (bis maximal fünf Jahre), sind 30 Fortbildungseinheiten innerhalb des letzten Jahres vor der Wiederaufnahme der Berufsausübung nachzuweisen. Bei einer Berufsunterbrechung von länger als fünf Jahren, sind 60 Fortbildungseinheiten innerhalb des letzten Jahres vor der Wiederaufnahme der Berufsausübung zu absolvieren und nachzuweisen.

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Absolventinnen/en welche das Zertifikat (Weiterbildungscurriculum Klinische Neuropsychologie der GNPÖ in Kooperation mit dem BÖP) ab Jänner 2017 erhalten, können ihr Zertifikat beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (BMGF) unter ipp.office@bmgf.gv.at einreichen und werden eingetragen.

Absolventinnen/en welche das Zertifikat (Weiterbildungscurriculum Klinische Neuropsychologie der GNPÖ in Kooperation mit dem BÖP) vor Jänner 2017 ausgestellt bekommen haben, müssen zusätzlich ein weiteres Praxisjahr (Vollzeitäquivalent) in Form einer Bestätigung durch die/den Arbeitgeber/in beim BMGF unter ipp.office@bmgf.gv.at einreichen. Dies ist deshalb notwendig, da das Weiterbildungscurriculum der GNPÖ erst zu einem späteren Zeitpunkt (01.07.2016) gem. PG 2013 auf die erforderlichen zwei Praxisjahre umgestellt werden konnte.

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Nach dem Namen sind der Berufstitel und der Spezialisierungsbereich anzuführen, sofern die Listeneintragungen beim Bundesministerium für Gesundheit bereits erfolgt sind: Mag. Max Mustermann, Klinischer Psychologe (Klinische Neuropsychologie). Ein Zuwiderhandeln könnte mit einer Verwaltungsstrafe geahndet werden.

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Auf der Homepage des Bundesministerium für Gesundheit sind weitere Informationen erhältlich:
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Mitgliedschaft

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Voraussetzung für den Erwerb des Zertifikats ist die Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologinnen/en beim Bundesministerium für Gesundheit (§28 PG 2013, BGBl. Nr. 182/2013). Ab dem Eintragungsdatum kann die Weiterbildung Klinische Neuropsychologie beginnen. Deshalb können auch die Bestätigungen erst ab diesem Datum anerkannt werden. Das Abschlusszertifikat kann zur Eintragung der Spezialisierung Klinische Neuropsychologie in die o. g. Liste laut § 29 PG 2013 eingereicht werden.

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Berufsangehörige haben dem BMG binnen einem Monat jede Änderung der eingetragenen Daten (Name, Berufssitz, Dienstort, Zustelladresse, Unterbrechung der Berufsausübung, wenn sie voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird, Wiederaufnahme der Berufsausübung, dauernder Verzicht auf die Berufsausübung) schriftlich mitzuteilen. Darunter fällt auch die Unterbrechung der Berufsausübung aufgrund von Karenz . Die Nichtmeldung steht unter Verwaltungsstrafandrohung.

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Für alle Klinischen Psychologinnen/en gilt, dass sie auch weiterhin alle Methoden anwenden dürfen, die zum Berufsbild gehören und in denen sie nachweislich ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben. Das bedeutet, dass keine Berufskolleginnen/en ausgeschlossen werden, sondern durch die Spezialisierung viel mehr die besonderen Fachkenntnisse hervorgehoben werden sollen, sodass Klientinnen/en und Patientinnen/en auf ein weiteres Qualitätskriterium bei ihren Entscheidungen zur Auswahl von passenden Kolleginnen/en haben.

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Den Nachweis von einer mehrjährigen beruflichen schwerpunktspezifischen Tätigkeit und eines zumindest 120 Einheiten umfassenden Weiterbildungscurriculums (vgl. § 29 PG 2013). Diesen Nachweis erhalten Sie mit dem Abschlusszertifikat des Weiterbildungscurriculums Klinische Neuropsychologie der GNPÖ in Kooperation mit dem BÖP.

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Bei einer Berufsunterbrechung von mehr als einem Jahr (bis maximal fünf Jahre), sind 30 Fortbildungseinheiten innerhalb des letzten Jahres vor der Wiederaufnahme der Berufsausübung nachzuweisen. Bei einer Berufsunterbrechung von länger als fünf Jahren, sind 60 Fortbildungseinheiten innerhalb des letzten Jahres vor der Wiederaufnahme der Berufsausübung zu absolvieren und nachzuweisen.

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Absolventinnen/en welche das Zertifikat (Weiterbildungscurriculum Klinische Neuropsychologie der GNPÖ in Kooperation mit dem BÖP) ab Jänner 2017 erhalten, können ihr Zertifikat beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (BMGF) unter ipp.office@bmgf.gv.at einreichen und werden eingetragen.

Absolventinnen/en welche das Zertifikat (Weiterbildungscurriculum Klinische Neuropsychologie der GNPÖ in Kooperation mit dem BÖP) vor Jänner 2017 ausgestellt bekommen haben, müssen zusätzlich ein weiteres Praxisjahr (Vollzeitäquivalent) in Form einer Bestätigung durch die/den Arbeitgeber/in beim BMGF unter ipp.office@bmgf.gv.at einreichen. Dies ist deshalb notwendig, da das Weiterbildungscurriculum der GNPÖ erst zu einem späteren Zeitpunkt (01.07.2016) gem. PG 2013 auf die erforderlichen zwei Praxisjahre umgestellt werden konnte.

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Nach dem Namen sind der Berufstitel und der Spezialisierungsbereich anzuführen, sofern die Listeneintragungen beim Bundesministerium für Gesundheit bereits erfolgt sind: Mag. Max Mustermann, Klinischer Psychologe (Klinische Neuropsychologie). Ein Zuwiderhandeln könnte mit einer Verwaltungsstrafe geahndet werden.

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Auf der Homepage des Bundesministerium für Gesundheit sind weitere Informationen erhältlich:
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Supervision

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Voraussetzung für den Erwerb des Zertifikats ist die Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologinnen/en beim Bundesministerium für Gesundheit (§28 PG 2013, BGBl. Nr. 182/2013). Ab dem Eintragungsdatum kann die Weiterbildung Klinische Neuropsychologie beginnen. Deshalb können auch die Bestätigungen erst ab diesem Datum anerkannt werden. Das Abschlusszertifikat kann zur Eintragung der Spezialisierung Klinische Neuropsychologie in die o. g. Liste laut § 29 PG 2013 eingereicht werden.

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Berufsangehörige haben dem BMG binnen einem Monat jede Änderung der eingetragenen Daten (Name, Berufssitz, Dienstort, Zustelladresse, Unterbrechung der Berufsausübung, wenn sie voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird, Wiederaufnahme der Berufsausübung, dauernder Verzicht auf die Berufsausübung) schriftlich mitzuteilen. Darunter fällt auch die Unterbrechung der Berufsausübung aufgrund von Karenz . Die Nichtmeldung steht unter Verwaltungsstrafandrohung.

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Für alle Klinischen Psychologinnen/en gilt, dass sie auch weiterhin alle Methoden anwenden dürfen, die zum Berufsbild gehören und in denen sie nachweislich ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben. Das bedeutet, dass keine Berufskolleginnen/en ausgeschlossen werden, sondern durch die Spezialisierung viel mehr die besonderen Fachkenntnisse hervorgehoben werden sollen, sodass Klientinnen/en und Patientinnen/en auf ein weiteres Qualitätskriterium bei ihren Entscheidungen zur Auswahl von passenden Kolleginnen/en haben.

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Den Nachweis von einer mehrjährigen beruflichen schwerpunktspezifischen Tätigkeit und eines zumindest 120 Einheiten umfassenden Weiterbildungscurriculums (vgl. § 29 PG 2013). Diesen Nachweis erhalten Sie mit dem Abschlusszertifikat des Weiterbildungscurriculums Klinische Neuropsychologie der GNPÖ in Kooperation mit dem BÖP.

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Bei einer Berufsunterbrechung von mehr als einem Jahr (bis maximal fünf Jahre), sind 30 Fortbildungseinheiten innerhalb des letzten Jahres vor der Wiederaufnahme der Berufsausübung nachzuweisen. Bei einer Berufsunterbrechung von länger als fünf Jahren, sind 60 Fortbildungseinheiten innerhalb des letzten Jahres vor der Wiederaufnahme der Berufsausübung zu absolvieren und nachzuweisen.

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Absolventinnen/en welche das Zertifikat (Weiterbildungscurriculum Klinische Neuropsychologie der GNPÖ in Kooperation mit dem BÖP) ab Jänner 2017 erhalten, können ihr Zertifikat beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (BMGF) unter ipp.office@bmgf.gv.at einreichen und werden eingetragen.

Absolventinnen/en welche das Zertifikat (Weiterbildungscurriculum Klinische Neuropsychologie der GNPÖ in Kooperation mit dem BÖP) vor Jänner 2017 ausgestellt bekommen haben, müssen zusätzlich ein weiteres Praxisjahr (Vollzeitäquivalent) in Form einer Bestätigung durch die/den Arbeitgeber/in beim BMGF unter ipp.office@bmgf.gv.at einreichen. Dies ist deshalb notwendig, da das Weiterbildungscurriculum der GNPÖ erst zu einem späteren Zeitpunkt (01.07.2016) gem. PG 2013 auf die erforderlichen zwei Praxisjahre umgestellt werden konnte.

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Nach dem Namen sind der Berufstitel und der Spezialisierungsbereich anzuführen, sofern die Listeneintragungen beim Bundesministerium für Gesundheit bereits erfolgt sind: Mag. Max Mustermann, Klinischer Psychologe (Klinische Neuropsychologie). Ein Zuwiderhandeln könnte mit einer Verwaltungsstrafe geahndet werden.

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Auf der Homepage des Bundesministerium für Gesundheit sind weitere Informationen erhältlich:
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Zertifizierung und Akkreditierung

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Voraussetzung für den Erwerb des Zertifikats ist die Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologinnen/en beim Bundesministerium für Gesundheit (§28 PG 2013, BGBl. Nr. 182/2013). Ab dem Eintragungsdatum kann die Weiterbildung Klinische Neuropsychologie beginnen. Deshalb können auch die Bestätigungen erst ab diesem Datum anerkannt werden. Das Abschlusszertifikat kann zur Eintragung der Spezialisierung Klinische Neuropsychologie in die o. g. Liste laut § 29 PG 2013 eingereicht werden.

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Berufsangehörige haben dem BMG binnen einem Monat jede Änderung der eingetragenen Daten (Name, Berufssitz, Dienstort, Zustelladresse, Unterbrechung der Berufsausübung, wenn sie voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird, Wiederaufnahme der Berufsausübung, dauernder Verzicht auf die Berufsausübung) schriftlich mitzuteilen. Darunter fällt auch die Unterbrechung der Berufsausübung aufgrund von Karenz . Die Nichtmeldung steht unter Verwaltungsstrafandrohung.

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Für alle Klinischen Psychologinnen/en gilt, dass sie auch weiterhin alle Methoden anwenden dürfen, die zum Berufsbild gehören und in denen sie nachweislich ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben. Das bedeutet, dass keine Berufskolleginnen/en ausgeschlossen werden, sondern durch die Spezialisierung viel mehr die besonderen Fachkenntnisse hervorgehoben werden sollen, sodass Klientinnen/en und Patientinnen/en auf ein weiteres Qualitätskriterium bei ihren Entscheidungen zur Auswahl von passenden Kolleginnen/en haben.

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Den Nachweis von einer mehrjährigen beruflichen schwerpunktspezifischen Tätigkeit und eines zumindest 120 Einheiten umfassenden Weiterbildungscurriculums (vgl. § 29 PG 2013). Diesen Nachweis erhalten Sie mit dem Abschlusszertifikat des Weiterbildungscurriculums Klinische Neuropsychologie der GNPÖ in Kooperation mit dem BÖP.

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Bei einer Berufsunterbrechung von mehr als einem Jahr (bis maximal fünf Jahre), sind 30 Fortbildungseinheiten innerhalb des letzten Jahres vor der Wiederaufnahme der Berufsausübung nachzuweisen. Bei einer Berufsunterbrechung von länger als fünf Jahren, sind 60 Fortbildungseinheiten innerhalb des letzten Jahres vor der Wiederaufnahme der Berufsausübung zu absolvieren und nachzuweisen.

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Absolventinnen/en welche das Zertifikat (Weiterbildungscurriculum Klinische Neuropsychologie der GNPÖ in Kooperation mit dem BÖP) ab Jänner 2017 erhalten, können ihr Zertifikat beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (BMGF) unter ipp.office@bmgf.gv.at einreichen und werden eingetragen.

Absolventinnen/en welche das Zertifikat (Weiterbildungscurriculum Klinische Neuropsychologie der GNPÖ in Kooperation mit dem BÖP) vor Jänner 2017 ausgestellt bekommen haben, müssen zusätzlich ein weiteres Praxisjahr (Vollzeitäquivalent) in Form einer Bestätigung durch die/den Arbeitgeber/in beim BMGF unter ipp.office@bmgf.gv.at einreichen. Dies ist deshalb notwendig, da das Weiterbildungscurriculum der GNPÖ erst zu einem späteren Zeitpunkt (01.07.2016) gem. PG 2013 auf die erforderlichen zwei Praxisjahre umgestellt werden konnte.

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Nach dem Namen sind der Berufstitel und der Spezialisierungsbereich anzuführen, sofern die Listeneintragungen beim Bundesministerium für Gesundheit bereits erfolgt sind: Mag. Max Mustermann, Klinischer Psychologe (Klinische Neuropsychologie). Ein Zuwiderhandeln könnte mit einer Verwaltungsstrafe geahndet werden.

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Auf der Homepage des Bundesministerium für Gesundheit sind weitere Informationen erhältlich:
http://www.bmgf.gv.at/cms/home/attachments/7/2/3/CH1002/CMS1415711027410/eintragung_spezialisierungen_kgp.pdf

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Voraussetzung für den Erwerb des Zertifikats ist die Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologinnen/en beim Bundesministerium für Gesundheit (§28 PG 2013, BGBl. Nr. 182/2013). Ab dem Eintragungsdatum kann die Weiterbildung Klinische Neuropsychologie beginnen. Deshalb können auch die Bestätigungen erst ab diesem Datum anerkannt werden. Das Abschlusszertifikat kann zur Eintragung der Spezialisierung Klinische Neuropsychologie in die o. g. Liste laut § 29 PG 2013 eingereicht werden.

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Berufsangehörige haben dem BMG binnen einem Monat jede Änderung der eingetragenen Daten (Name, Berufssitz, Dienstort, Zustelladresse, Unterbrechung der Berufsausübung, wenn sie voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird, Wiederaufnahme der Berufsausübung, dauernder Verzicht auf die Berufsausübung) schriftlich mitzuteilen. Darunter fällt auch die Unterbrechung der Berufsausübung aufgrund von Karenz . Die Nichtmeldung steht unter Verwaltungsstrafandrohung.

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Für alle Klinischen Psychologinnen/en gilt, dass sie auch weiterhin alle Methoden anwenden dürfen, die zum Berufsbild gehören und in denen sie nachweislich ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben. Das bedeutet, dass keine Berufskolleginnen/en ausgeschlossen werden, sondern durch die Spezialisierung viel mehr die besonderen Fachkenntnisse hervorgehoben werden sollen, sodass Klientinnen/en und Patientinnen/en auf ein weiteres Qualitätskriterium bei ihren Entscheidungen zur Auswahl von passenden Kolleginnen/en haben.

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Den Nachweis von einer mehrjährigen beruflichen schwerpunktspezifischen Tätigkeit und eines zumindest 120 Einheiten umfassenden Weiterbildungscurriculums (vgl. § 29 PG 2013). Diesen Nachweis erhalten Sie mit dem Abschlusszertifikat des Weiterbildungscurriculums Klinische Neuropsychologie der GNPÖ in Kooperation mit dem BÖP.

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Bei einer Berufsunterbrechung von mehr als einem Jahr (bis maximal fünf Jahre), sind 30 Fortbildungseinheiten innerhalb des letzten Jahres vor der Wiederaufnahme der Berufsausübung nachzuweisen. Bei einer Berufsunterbrechung von länger als fünf Jahren, sind 60 Fortbildungseinheiten innerhalb des letzten Jahres vor der Wiederaufnahme der Berufsausübung zu absolvieren und nachzuweisen.

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Absolventinnen/en welche das Zertifikat (Weiterbildungscurriculum Klinische Neuropsychologie der GNPÖ in Kooperation mit dem BÖP) ab Jänner 2017 erhalten, können ihr Zertifikat beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (BMGF) unter ipp.office@bmgf.gv.at einreichen und werden eingetragen.

Absolventinnen/en welche das Zertifikat (Weiterbildungscurriculum Klinische Neuropsychologie der GNPÖ in Kooperation mit dem BÖP) vor Jänner 2017 ausgestellt bekommen haben, müssen zusätzlich ein weiteres Praxisjahr (Vollzeitäquivalent) in Form einer Bestätigung durch die/den Arbeitgeber/in beim BMGF unter ipp.office@bmgf.gv.at einreichen. Dies ist deshalb notwendig, da das Weiterbildungscurriculum der GNPÖ erst zu einem späteren Zeitpunkt (01.07.2016) gem. PG 2013 auf die erforderlichen zwei Praxisjahre umgestellt werden konnte.

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Nach dem Namen sind der Berufstitel und der Spezialisierungsbereich anzuführen, sofern die Listeneintragungen beim Bundesministerium für Gesundheit bereits erfolgt sind: Mag. Max Mustermann, Klinischer Psychologe (Klinische Neuropsychologie). Ein Zuwiderhandeln könnte mit einer Verwaltungsstrafe geahndet werden.

Category: FAQAllgemein

Auf der Homepage des Bundesministerium für Gesundheit sind weitere Informationen erhältlich:
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