Nein. Um den administrativen Aufwand möglichst gering zu halten, werden keine zusätzlichen Rechnungen für den Mitgliedsbeitrag verschickt.
Da ein Verein kein Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist, besteht keine Verpflichtung zur Rechnungslegung. Für die einkommenssteuerliche Geltendmachung genügt die Glaubhaftmachung. Die E-Mail bzw. der Brief der Mitgliedsbeitragsvorschreibung und der Beleg der Überweisung sind ausreichend.
Nein. Am Beginn eines neuen Kalenderjahres (bis spätestens März) wird eine E-Mail mit der Zahlungsaufforderung und den entsprechenden Überweisungsdaten versendet.
Allgemein
Nein. Um den administrativen Aufwand möglichst gering zu halten, werden keine zusätzlichen Rechnungen für den Mitgliedsbeitrag verschickt.
Da ein Verein kein Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist, besteht keine Verpflichtung zur Rechnungslegung. Für die einkommenssteuerliche Geltendmachung genügt die Glaubhaftmachung. Die E-Mail bzw. der Brief der Mitgliedsbeitragsvorschreibung und der Beleg der Überweisung sind ausreichend.
Nein. Am Beginn eines neuen Kalenderjahres (bis spätestens März) wird eine E-Mail mit der Zahlungsaufforderung und den entsprechenden Überweisungsdaten versendet.
Fortbildungen
Nein. Um den administrativen Aufwand möglichst gering zu halten, werden keine zusätzlichen Rechnungen für den Mitgliedsbeitrag verschickt.
Da ein Verein kein Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist, besteht keine Verpflichtung zur Rechnungslegung. Für die einkommenssteuerliche Geltendmachung genügt die Glaubhaftmachung. Die E-Mail bzw. der Brief der Mitgliedsbeitragsvorschreibung und der Beleg der Überweisung sind ausreichend.
Nein. Am Beginn eines neuen Kalenderjahres (bis spätestens März) wird eine E-Mail mit der Zahlungsaufforderung und den entsprechenden Überweisungsdaten versendet.
Mitgliedschaft
Nein. Um den administrativen Aufwand möglichst gering zu halten, werden keine zusätzlichen Rechnungen für den Mitgliedsbeitrag verschickt.
Da ein Verein kein Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist, besteht keine Verpflichtung zur Rechnungslegung. Für die einkommenssteuerliche Geltendmachung genügt die Glaubhaftmachung. Die E-Mail bzw. der Brief der Mitgliedsbeitragsvorschreibung und der Beleg der Überweisung sind ausreichend.
Nein. Am Beginn eines neuen Kalenderjahres (bis spätestens März) wird eine E-Mail mit der Zahlungsaufforderung und den entsprechenden Überweisungsdaten versendet.
Supervision
Nein. Um den administrativen Aufwand möglichst gering zu halten, werden keine zusätzlichen Rechnungen für den Mitgliedsbeitrag verschickt.
Da ein Verein kein Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist, besteht keine Verpflichtung zur Rechnungslegung. Für die einkommenssteuerliche Geltendmachung genügt die Glaubhaftmachung. Die E-Mail bzw. der Brief der Mitgliedsbeitragsvorschreibung und der Beleg der Überweisung sind ausreichend.
Nein. Am Beginn eines neuen Kalenderjahres (bis spätestens März) wird eine E-Mail mit der Zahlungsaufforderung und den entsprechenden Überweisungsdaten versendet.
Zertifizierung und Akkreditierung
Nein. Um den administrativen Aufwand möglichst gering zu halten, werden keine zusätzlichen Rechnungen für den Mitgliedsbeitrag verschickt.
Da ein Verein kein Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist, besteht keine Verpflichtung zur Rechnungslegung. Für die einkommenssteuerliche Geltendmachung genügt die Glaubhaftmachung. Die E-Mail bzw. der Brief der Mitgliedsbeitragsvorschreibung und der Beleg der Überweisung sind ausreichend.
Nein. Am Beginn eines neuen Kalenderjahres (bis spätestens März) wird eine E-Mail mit der Zahlungsaufforderung und den entsprechenden Überweisungsdaten versendet.
Nein. Um den administrativen Aufwand möglichst gering zu halten, werden keine zusätzlichen Rechnungen für den Mitgliedsbeitrag verschickt.
Da ein Verein kein Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist, besteht keine Verpflichtung zur Rechnungslegung. Für die einkommenssteuerliche Geltendmachung genügt die Glaubhaftmachung. Die E-Mail bzw. der Brief der Mitgliedsbeitragsvorschreibung und der Beleg der Überweisung sind ausreichend.
Nein. Am Beginn eines neuen Kalenderjahres (bis spätestens März) wird eine E-Mail mit der Zahlungsaufforderung und den entsprechenden Überweisungsdaten versendet.