Statuten Gesellschaft für Neuropsychologie Österreich

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins

Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Neuropsychologie Österreich (GNPÖ)“, englisch „Austrian Society for Neuropsychology“.

Der Verein hat seinen Sitz in 4921 Hohenzell.

Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

Zweck des Vereins

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

Die Förderung und Verbreitung von Neuropsychologie als interdisziplinäre Wissenschaft in experimentellen, angewandten und klinischen Tätigkeitsbereichen.

Die Unterstützung der Tätigkeit ihrer Mitglieder in neuropsychologischen Arbeitsfeldern.

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und die Art der Aufbringung der Mittel

Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die in der Folge angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:

Ideelle Mittel

Vorträge, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Herausgabe eines Mitteilungsblattes, Diskussionsabende, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen.

Materielle Mittel

Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in

ordentliche Mitglieder: Voraussetzung: Abschluss eines Hochschulstudiums der Psychologie auf Masterlevel.

außerordentliche Mitglieder: sind Personen, die die Ziele und Interessen des Vereins unterstützen und welche die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft nicht erfüllen.

fördernde Mitglieder: sind juristische und natürliche Personen, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern und die Ziele der GNPÖ besonders unterstützen.

Ehrenmitglieder: sind Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden.

Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristischen Personen werden.

Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme durch die/den Proponentin/en. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod – bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit – durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen, dieser ist jedoch dem Vorstand schriftlich bis 3 Monate vor Jahresende anzuzeigen und entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber.

Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder anderer Verbindlichkeiten im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann einstimmig vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlussbeschlusses die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung durch die Generalversammlung ruhen sämtliche Mitgliedschaftsrechte. Die Beschlussfassung bedarf zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Verpflichtung zur Zahlung der bis zum erfolgten Ausschluss fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.

Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt 6.2 genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge befreit.

Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt.

Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf einen schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer/innen stattzufinden.

In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens ein Monat nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.

Die Einberufung zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen

Generalversammlungen hat mindestens 14 Tage vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich per Post oder per E-Mail an die von jedem Mitglied der GNPÖ dem Vorstand der GNPÖ bekannt gegebene Post- bzw. E-Mail-Adresse zu erfolgen. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit gilt das Datum des Poststempels bzw. der Versendung des E-Mails. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.

Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach Punkt 7 der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimm- und wahlberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die/der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Mitgliedsjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses

Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen

Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge

Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft

Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

Der/m 1. Vorsitzenden und der/m 2. Vorsitzenden

Der/m Schriftführer/in und der/m Stellvertreter/in

Der/m Schatzmeister/in und der/m Stellvertreter/in

Der/m Past-Präsident/in

maximal drei Beisitzerinnen/n

Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

Der Vorstand wird von der/dem 1. Vorsitzenden bzw. der/dem 2. Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Den Vorsitz führt die/der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung die/der 2. Vorsitzende. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Mitgliedsjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Pkt. 10.1) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Pkt. 10.8) und Rücktritt (Pkt. 10.9).

Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes von ihrer bzw. seiner Funktion entheben.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.

Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der Befugnisse und Aufgaben der Vorstandsmitglieder geregelt werden.

In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses

Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen

Verwaltung des Vereinsvermögens

Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

Er kann Vollmachten zur Vornahme von Rechtshandlungen erteilen

Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Die/der 1. Vorsitzende oder die/der 2. Vorsitzende vertritt den Verein nach außen.

Im Innenverhältnis gilt folgendes:

Die/der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in den Generalversammlungen und den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen: diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

Die/der Schriftführer/in hat die/den 1. Vorsitzende/n bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihr/ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

Die/der Schatzmeister/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

Die/der 1. Vorsitzende oder die/der 2. Vorsitzende ist dem Verein gegenüber verpflichtet, schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, gemeinschaftlich mit dem Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, gemeinschaftlich mit der/dem Schatzmeister/in zu unterfertigen.

Die Stellvertreter/innen der/des 1. Vorsitzenden, der/des Schriftführerin/s oder der/des Schatzmeisterin/s dürfen nur tätig werden, wenn die/der 1. Vorsitzende, die/der Schriftführer oder die/der Schatzmeister/in verhindert sind; die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch nicht berührt.

Die/der Past-Präsident/in ist jene Person, die in der vorangegangenen Funktionsperiode die Funktion der/des 1. Vorsitzenden bekleidet hat. Diese Funktion steht nicht zur Wahl, sondern geht mit Ablauf der Funktionsperiode als 1. Vorsitzende/r automatisch auf die betreffende Person über. Die/der Past-Präsident/in hat beratende Funktion und kann in Absprache mit dem Vorstand Aufgaben übernehmen. Sollte die/der bisherige 1. Vorsitzende als 1. Vorsitzende/r wieder gewählt werden, so verbleibt die/der bisherige Past-Präsident/in bis zum Ende der Funktionsperiode der/des 1. Vorsitzenden in seinem Amt.

Die Rechnungsprüfer/innen

Die beiden Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Den Rechnungsprüferinnen/n obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüferinnen die Bestimmungen der Punkte 10.1, 10.7, 10.8 und 10.9 sinngemäß.

Das Schiedsgericht

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand innerhalb von zwei Wochen zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zur/m Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

Der wissenschaftliche Beitrat

Gemäß des Vereinszweckes werden Fort- und Weiterbildungen im Bereich Neuropsychologie organisiert. Der wissenschaftliche Beirat berät und unterstützt in fachlichen Belangen.

Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates werden vom Vorstand für die Dauer einer Funktionsperiode bestellt und wählen aus ihrer Mitte eine/n Leiterin/er. Diese/r ist Ansprechpartner für den Vorstand und hat diesem zumindest anlässlich der ordentlichen Generalversammlung über die vergangenen sowie geplanten Aktivitäten zu berichten.

Der wissenschaftliche Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

Die Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes abberufen werden.

Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der im Punkt 8.7 der vorliegenden Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und das Datum der freiwilligen Auflösung, das Erfordernis der Abwicklung, sowie Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift, sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis einer/s allenfalls bestellten Abwicklerin/s binnen 4 Wochen nach der Auflösung mitzuteilen.

Das im Falle der freiwilligen Auflösung allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner, wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugutekommen, sondern ist einer von der die Auflösung beschließende Generalversammlung zu bestimmenden und als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätigen, und als solche im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung anerkannten Organisation vom abtretenden Vereinsvorstand oder von einem durch die Generalversammlung hierzu bestimmten Liquidator/in zu übergeben.

Geändert am 1. Oktober 2022 im Rahmen der 24. Generalversammlung.

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