FAQ Category: FAQAllgemein

Was muss ich bei einer Berufsunterbrechung beachten (z. b. Fortbildungspflicht, etc.)?

Bei einer Berufsunterbrechung von mehr als einem Jahr (bis maximal fünf Jahre), sind 30 Fortbildungseinheiten innerhalb des letzten Jahres vor der Wiederaufnahme der Berufsausübung nachzuweisen. Bei einer Berufsunterbrechung von länger als fünf Jahren, sind 60 Fortbildungseinheiten innerhalb des letzten Jahres vor der Wiederaufnahme der Berufsausübung zu absolvieren und nachzuweisen.

Bin ich verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit eine Berufsunterbrechung, z.B. bei Karenzierung zu melden?

Berufsangehörige haben dem BMG binnen einem Monat jede Änderung der eingetragenen Daten (Name, Berufssitz, Dienstort, Zustelladresse, Unterbrechung der Berufsausübung, wenn sie voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird, Wiederaufnahme der Berufsausübung, dauernder Verzicht auf die Berufsausübung) schriftlich mitzuteilen. Darunter fällt auch die Unterbrechung der Berufsausübung aufgrund von Karenz . Die Nichtmeldung steht unter Verwaltungsstrafandrohung.

Wie lautet die korrekte Schreibweise meines Berufstitels?

Nach dem Namen sind der Berufstitel und der Spezialisierungsbereich anzuführen, sofern die Listeneintragungen beim Bundesministerium für Gesundheit bereits erfolgt sind: Mag. Max Mustermann, Klinischer Psychologe (Klinische Neuropsychologie). Ein Zuwiderhandeln könnte mit einer Verwaltungsstrafe geahndet werden.

Dürfen Klinische Psychologinnen/en ohne die Eintragung der Spezialisierung Klinische Neuropsychologie beim Bundesministerium für Gesundheit klinisch neuropsychologische Methoden anwenden?

Für alle Klinischen Psychologinnen/en gilt, dass sie auch weiterhin alle Methoden anwenden dürfen, die zum Berufsbild gehören und in denen sie nachweislich ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben. Das bedeutet, dass keine Berufskolleginnen/en ausgeschlossen werden, sondern durch die Spezialisierung viel mehr die besonderen Fachkenntnisse hervorgehoben werden sollen, sodass Klientinnen/en und Patientinnen/en auf ein weiteres Qualitätskriterium …

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Welche Fristen gelten für die Einreichung zur Eintragung der Spezialisierung Klinische Neuropsychologie gem. PG 2013?

Absolventinnen/en welche das Zertifikat (Weiterbildungscurriculum Klinische Neuropsychologie der GNPÖ in Kooperation mit dem BÖP) ab Jänner 2017 erhalten, können ihr Zertifikat beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (BMGF) unter ipp.office@bmgf.gv.at einreichen und werden eingetragen. Absolventinnen/en welche das Zertifikat (Weiterbildungscurriculum Klinische Neuropsychologie der GNPÖ in Kooperation mit dem BÖP) vor Jänner 2017 ausgestellt bekommen haben, müssen zusätzlich ein …

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Ab wann kann ich mit der Weiterbildung Klinische Neuropsychologie beginnen bzw. ab wann werden die Bestätigungen für die Fortbildungen, Supervision und Praxiszeiten anerkannt?

Voraussetzung für den Erwerb des Zertifikats ist die Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologinnen/en beim Bundesministerium für Gesundheit (§28 PG 2013, BGBl. Nr. 182/2013). Ab dem Eintragungsdatum kann die Weiterbildung Klinische Neuropsychologie beginnen. Deshalb können auch die Bestätigungen erst ab diesem Datum anerkannt werden. Das Abschlusszertifikat kann zur Eintragung der Spezialisierung Klinische Neuropsychologie in …

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